BaFin erlaubt Ertragswertverfahren zwecks Schiffsbewertung

Mit Wirkung zum 22. Juli 2013 ermöglicht nur die Kapitalanlage – Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (BGBl. I Nr. 39 vom 19. Juli 2013, S. 2483 ff.) die Ermittlung des Verkehrswertes von Schiffen mittels des Ertragswertverfahrens. Bei dieser Neuformulierung handelt es sich um die Abkehr von der bisherigen Methode, dem sog. Vergleichswertverfahren.