Aktuelles

(9.2.17) Mit Bedauern nehmen die Hamburger Schiffsmakler die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wahr. Hierzu sagt der Vorsitzende der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V., Christian Koopmann: „Es ist schon sehr traurig, dass es nicht mehr gelingt, für die Zukunft des Hamburger Hafens wichtige Projekte aufgrund komplexer Rechtsvorgaben sauber zu planen und zeitnah umzusetzen. Es ist nun auch zu prüfen, warum so etwas in anderen europäischen Häfen gelingt, die deutschen Planungsbehörden aber regelmäßig Schwierigkeiten haben.“

Die erneute Verzögerung sollte aus Sicht der VHSS daher auch dazu genutzt werden, um die Prozesse der an der Planung beteiligten Einheiten kritisch zu hinterfragen.

Koopmann verwies in diesem Zusammenhang auf die positiven Auswirkungen solcher Maßnahmen für die Häfen. „Ohne die Scheldeanpassung wäre Antwerpen der deutliche Zuwachs in den letzten Jahren nicht gelungen. Daher ist der Plan zur Fahr-rinnenanpassung auf der Elbe weiterhin richtig und für die Sicherung der Wettbewerbsposition Hamburgs unverzichtbar.“
 
Nach Aussage Koopmanns ist nicht zu vergessen, dass der Warentransport per Schiff nach wie vor die umweltfreundlichste Variante der Güterbeförderung darstellt.  So gesehen, komme der Entscheidung für die Anpassung der Fahrrinne sowie des Ausbaus des Hafens auch eine ökologische Komponente zu. 

Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe sind wegen Verstößen gegen das Habitatschutzrecht rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die weitergehenden Klageanträge auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse hat das Gericht abgewiesen. 

Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wird den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden sind, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde. Teilweise zu beanstanden sind auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen lässt sich nicht feststellen, dass sie über die Maßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ scheidet als Kohärenzmaßnahme aus, weil sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme ist habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel können aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.

Die sonstigen Rügen der Kläger greifen nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-recht-lichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich mussten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstößt auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, dass sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen.

BVerwG 7 A 2.15 - Urteil vom 09. Februar 2017

(8.2.17) BIMCO will be hosting a joint webinar with FONASBA on the new Agency Appointment Agreement form on Monday 20th February at 13.00 GMT (14.00 CET/08.00 US East Coast). FONASBA President John Foord FICS, ITIC Claims Director Andrew Jamieson and BIMCO Documentary Committee Member Han van Blanken will introduce the new form, discuss its implications and uses for ship owners and ship agents and then take questions sent in by the audience. This will then be followed by a short presentation by General Manager Jonathan C. Williams FICS on the FONASBA Quality Standard. Full details of how to register for the webinar can be downloaded from the FONASBA website at: www.fonasba.com/documentation

(1.2.2017) Zum letzten Prüfungsdurchgang der Schifffahrtkaufleute sind in diesem Januar 129 Prüf-linge angetreten. Davon waren 51 weiblich, 78 männlich. 68 Prüflinge hatten den Schwer-punkt  Linie, 61 Tramp. Leider fielen fünf Kandidaten durch, so dass am 26. Januar 2017 „nur“ 124 junge Schifffahrtskaufleute mit einer Abschiedsfeier an der Berufsschule verabschiedet wurden.

Die Note „Sehr gut“ erreichten drei Prüflinge, nämlich Frau Frau Jule Hansen (MAERSK DEUTSCHLAND) mit 464 Punkten, Herr Herr Steffen Sauerborn (MAERSK DEUTSCHLAND) mit 463 Punkte und Herr Tom Könemann (SAL Heavy Lift) mit der 460 Punkten. Der Median lag bei 385 von 500 möglichen Punkten. Die Durchschnittsnote liegt somit bei 2,7. 

Im Namen des Nautischen Vereins zu Hamburg, des Vereins Hamburger Rheder e.V. sowie der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V. überreichte

Kapt. Christian Suhr die Goldmünzen an die Prüfungsbesten.Ausgezeichnet wurden im Bereich Linie Frau Jule Hansen (MAERSK DEUTSCHLAND) und im Bereich TRAMP Herr Tom Könemann (SAL Heavy Lift). Wir gratulieren allen Absolventen und wünschen Ihnen viel Erfolg für die Zukunft!

(17.1.17) Am 17.01.2017 gegen 04:15 Uhr kam es auf dem Bulk Carrier „Cape Leonidas“ (292 m lang, 45 m breit) auf Höhe Bielenberg zu einer schiffsbedingte Betriebsstörung. Nach Ankerwurf lag das Schiff zunächst auf Höhe der Tonne 88 vor Kollmar/Steindeich am nördlichen Fahrwasserrand. Durch Einsatz von 4 Schleppern konnte das Fahrzeug mittlerweile ins Hauptfahrwasser verzogen werden. Es liegt dort nicht auf Grund.

Das Fahrzeug befand sich auf dem Weg von Narvik nach Hamburg (Hansaport) und hat einen Tiefgang von 15,1 m. Die Schifffahrt auf der Unterelbe von und nach Hamburg ist derzeit gesperrt. Es ist geplant, das Fahrzeug über die Niedrigwasserphase auf die südliche Fahrrinnenseite zu verschleppen, um den Schiffsverkehr eingeschränkt wieder freigeben zu können.

Eine Gefahr des Sinkens bzw. einer Gewässerverunreinigung bestand zu keiner Zeit. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs wurde und wird durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Hamburg durch die ergriffenen Maßnahmen zu jeder Zeit sichergestellt.

(16.1.17) Der Brexit bringt auch Vorteile mit sich: Der geänderte Wechselkurs EUR-GBR ermöglicht es der Hamburger Berufsschule, die berufsorientierte Studienreise nach London um 100 EUR günstiger anzubieten (650 statt 750 EURO).

Die Reise findet in der Zeit vom 14.-19. Mai 2017 statt. Das Anmeldeformular ist unter http://www.hbt-schule.de/wp-content/blogs.dir/sites/110/2016/10/bewerbungsformular-london-2017.pdf abrufbar. Die Anmeldefrist läuft noch bis zum 15. Februar 2017.

Bei weiteren Fragen zur Reise wenden Sie sich doch bitte direkt an die Berufsschule (shahn@hbt-hh-schule.de).

(20.12.16) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in der nun zu Ende gegangenen mündlichen Verhandlung drei Tage rechtliche und fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe intensiv erörtert. Hamburg und der Bund konnten ihre Argumente darstellen und die in fundierten Untersuchungen ermittelten Ergebnisse belegen. Der Termin zur Urteilsverkündigung wurde auf den 9. Februar 2017 festgelegt.

Die erörterten Rechtsfragen betrafen teilweise rechtliches Neuland. So wird in der anstehenden Entscheidung des Gerichts über die „Elbvertiefung“ z. B. erstmalig nachzulesen sein, wie deutschlandweit der Rechtsrahmen für Gewässerbewirtschaftung und Gewässerschutz anzuwenden ist.

Nach eigenen Aussagen sei die HPA darauf vorbereitet, im Fall eines positiven Urteils unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen.

(7.11.2016) This year´s EISBEIN was a great success again. More than 4.600 shipping people from all over the world attended in the well-known gathering. Once again, thank you to all guests and sponsors, but a special thank you goes to our friends from the UAE. It was great honor to have you here in Hamburg.  See you again next year at the EISBEIN 2017.

(7.9.2016) Das 68. Eisbeinessen findet am Freitag, 4. November 2016 um 18:30 Uhr im Congress Centrum Hamburg statt. Am Eisbeinessen können ausschließlich Mitglieder der VHSS und deren Gäste teilnehmen. Jeder Gast zahlt ein pauschales Eintrittsgeld. Darin enthalten: Das bestellte Essen (Eisbein oder Kassler inkl. Beilagen, alle Getränke lt. Getränkekarte und Kaffee nach dem Essen an verschiedenen Kaffeebars) sowie Garderobe. Alle Getränke laut Getränkekarte sind von 18.00 bis 2.00 Uhr frei. Ein Infoblatt mit den Details zum Ablauf und zur Essensbestellung wird den Mitgliedsfirmen Ende August 2016 zugeschickt und kann gerne per Mail angefordert werden: info@schiffsmakler.de

Um die Verbundenheit der hiesigen Schiffsmakler und Schiffsagenten mit den Kunden sowie Kollegen in Übersee besser darzustellen, nominiert der Vorstand der Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V. seit 2003 ein Partnerland.

Es freut uns sehr, dass in Absprache mit unseren Kollegen von der DUBAI SHIPPING AGENTS ASSOCIATION (www.dubaisaa.ae) das diesjährige Partnerland die Vereinigten Arabischen Emirate sein werden. Damit sollen die enge Zusammenarbeit und die wachsenden Handelsbeziehungen zwischen den Emiraten und dem Hamburger Hafen unterstrichen werden.  Im Zuge der letzten Jahre sind die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und dem Hafen Hamburg stetig gewachsen. In der Folge entwickelte sich der Güterverkehr zwischen Hamburg und den VAE positiv (+14%). Die VAE stehen nunmehr mit 114.000 TEU auf Platz 11 der wichtigsten Hafenkunden (2015: Rang 13).

Am Vorabend des Eisbeinessens, am Donnerstag, 3. November 2016 lädt der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Mitgliedsfirmen und deren Gäste zu einem Senatsempfang in das Hamburger Rathaus ein.

Sie haben die Möglichkeit, anlässlich des Eisbeinessens verschiedene Werbemöglichkeiten zu buchen. Wir senden Ihnen auf Anfrage gerne eine Liste der Möglichkeiten zu.

Im Interesse der Sicherheit des Schiffs und seiner Besatzung darf ab dem 1. Juli 2016 kein Container ohne verifizierte  Angabe der Bruttomasse verladen werden. Die Bruttomasse eines Containers ist vor der Verladung auf ein Seeschiff vom Befrachter zu verifizieren und zu dokumentieren. 

Für die Gewichtsermittlung stehen zwei Methoden zur Verfügung:

Methode Nr. 1: Nachdem der Container beladen und versiegelt wurde, kann der Befrachter den beladenen Container verwiegen oder Vorkehrungen treffen, dass dieser von einer dritten Partei gewogen wird. Bei der Verwiegeeinrichtung muss es sich um eine kalibrierte und zertifizierte Vorrichtung handeln.

Methode Nr. 2: Der Befrachter kann sich eine Methode zertifizieren lassen, wonach alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden sollen, gewogen werden. Anschließend muss noch das Eigengewicht des Containers zu der Summe der Einzelmassen addiert werden.

Der Befrachter ist für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse eines Containers zuständig. Beim  Befrachter handelt es sich also um die Person, die im Seefrachtbrief oder Beförderungsdokument eingetragen ist ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde.

Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass die Bruttomasse falsch angegeben wurde, wird die Dienststelle Schiffssicherheit, Berufsgenossenschaft Verkehr, ein Verladeverbot aussprechen, das solange gilt, bis die verifizierte Bruttomasse vorliegt. Wenn Kontrollverwiegungen ohne Beanstandung durchgeführt wurden, trägt die Kosten die Behörde. Ansonsten werden die Kosten dem Befrachter in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen sind unter www.deutsche-flagge.de abrufbar:

Ansprechpartner bei der

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

(BG Verkehr) Dienststelle Schiffssicherheit

ist Herr Thomas Crerar

Telefon: +49 40 361 37 744

Fax: +49 40 361 37 204

E-Mail: thomas.crerar@bg-verkehr.de